Gemeindeleitung

Nein, nicht der Pastor oder die Pastorin leitet die Kirchengemeinde, sondern der Kirchenvorstand, neuerding Kirchengemeinderat.
Die Verfassung der Nordkirche beschreibt in Artikel 25 die Aufgaben des Kirchengemeinderats:

(1) Der Kirchengemeinderat entscheidet im Rahmen des geltenden Rechtes über die
Angelegenheiten der Kirchengemeinde.

(2) Der Kirchengemeinderat sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihre Aufgaben in
Wort und Tat erfüllt, ihren Verpflichtungen nachkommt und ihre Rechte wahrt.

(3) Der Kirchengemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

1. er sorgt für die schrift- und bekenntnisgemäße Verkündigung des
Evangeliums in der Kirchengemeinde, insbesondere für den öffentlichen
Gottesdienst an Sonntagen und kirchlichen Feiertagen;
2. er ist verantwortlich für die Gestaltung des kirchengemeindlichen Lebens in
seinen vielfältigen Formen, insbesondere für die Gestaltung der Gottesdienste
und liturgischen Handlungen;
3. er sorgt für die Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben und der
ökumenischen Verpflichtungen;
4. er beschließt die Satzungen der Kirchengemeinde;
5. er beantragt beim Kirchenkreis die Errichtung, Änderung und Aufhebung von
Pfarrstellen und wirkt mit bei der Besetzung von Pfarrstellen durch Wahl oder
Beteiligung bei bischöflicher Ernennung;
6. er errichtet im Rahmen des Stellenplanes die Stellen für Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, besetzt diese Stellen und führt, wenn  keine abweichende
Regelung getroffen wird, die Dienstaufsicht;
7. er sorgt für die Beschaffung und Unterhaltung der Gebäude und Räume und
beschließt über deren Verwendung;
8. er beschließt über die Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren
gottesdienstlich genutzten Gebäuden sowie von kirchlichen Friedhöfen und
Friedhofsflächen der Kirchengemeinde;
9. er beschließt über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Diensten
und Werken der Kirchengemeinde;
10. er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde;
11. er beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
12. er beschließt über die Errichtung von Stiftungen;
13. er kann Anträge an die Kirchenkreissynode richten;
14. er kann Vereinbarungen mit kirchlichen und kommunalen Körperschaften
treffen

Somit ist der KGR das Leitungsgremium der Kirchengemeinde. Die Mitglieder des Kirchenvorstandes werden alle 6 Jahre von der Gemeinde gewählt.

Hier nun sind unsere Kirchengemeinderäte zu sehen.

Hier nun der Kirchengemeinderat Stedesand. Von links nach rechts:

Margrit Gregersen, Christine Jensen, Ute Matthiesen, Brigitta Steensen, Thomas Reimers, Waltraut Rost, Andreas Sönnichsen, Hardy Hansen

Hier der Enger Kirchengemeinderat bei der Einführung am 15.1.23. Von links nach rechts: Rainer Papay (als Beisitzer, nicht stimmberechtigt), Christoph Hansen, Dagmar Pettke, Jens Brammsen, Hannelore Hinrichs, Carsten Thiesen, Ulrike Jürgensen, Hannelore Sönksen

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