Zum Thema Kirchensteuer und Kapitalerträge

Notiz

Update: Außerdem wurde uns folgende Information des Landeskirchenamtes zugesandt:  LKA – Kirchensteuer auf Kapitalerträge 

Folgende Mitteilung erhielten wir vom Kirchenkreis mit der Bitte um Veröffentlichung, was hiermit erfolgt:

Ein Hinweis auf den Kontoauszügen schreckt auf, verwirrt und sorgt für Ärger: Will die Kirche noch mehr Geld von mir? Kommt vom nächsten Jahr an noch eine neue Kirchensteuer auf meine Abgaben oben drauf? Verwirrend ist dabei nicht nur das Amtsdeutsch, mit dem manches Geldinstitut seine Kunden informiert. Die Volksbank spricht sogar von einer Kirchensteuerklärung. Verwirrend klingt vor allem die Formulierung, dass von nun an „Kirchensteuer auf abgeltungssteuerpflichtige Kapitalerträge grundsätzlich automatisch einbehalten“ werde.

„Nein, es gibt keine neue Kirchsteuer“, stellt Propst Kay-Ulrich Bronk klar. Es gebe „nur einen neuen Weg, wie Kirchensteuer im Zusammenhang von Kapitalerträgen bei Kirchenmitgliedern erhoben wird“, erläutert das Finanzdezernat der Nordkirche.

Tatsächlich bezahlt ein Kirchenmitglied längst Abgaben an seine oder ihre Kirche, wenn Kapitalerträge anfallen, allerdings auch nur, wenn eine Einkommenssteuer fällig wird. Die Summe der Zinsen, Dividenden usw. müsste also die jeweiligen Freibeträge übersteigen. Ermittelt wird diese Kirchensteuer bisher entweder durch entsprechende Angaben in der Einkommensteuererklärung oder über ein Antragsverfahren durch die Bank.

Lediglich dieses Antragsverfahren wird nun durch die in der Bankinformation angekündigte automatisierte Methode abgelöst. Von diesem Herbst an sind die Banken verpflichtet, beim Bundeszentralamt für Steuern abzufragen, ob oder zu welcher Kirche der Kunde oder die Kundin gehören. Danach wird der Kirchensteueranteil abgeführt, der wie bisher aufgrund der Abgeltungsteuer möglicherweise fällig wird.

Durch das neue Verfahren soll der „Aufwand für Steuerpflichtige … möglichst gering gehalten werden“, so das Bundeszentralamt für Steuern. Die Steuerpflichtigen haben dadurch auch die Gewissheit, dass neben der Abgeltungssteuer auch die dazugehörige Kirchensteuer korrekt durch die Bank gezahlt wird.

Allerdings sind Kirchenmitglieder nur begrenzt verpflichtet, ihre Religionszugehörigkeit anzugeben. So besteht die Möglichkeit, der Weitergabe des Religionsmerkmales an die Bank ausdrücklich zu widersprechen und einen Sperrvermerk setzen zu lassen. Dafür stellt das Bundeszentralamt für Steuern ein amtliches Formular unter www.bzst.de zum Abruf bereit. Ist dann dieser Sperrvermerk gesetzt worden, sind die Kapitalerträge im Rahmen der Steuererklärung zu erklären, damit die Kirchensteuer berechnet werden kann.

Wer noch Fragen zur Kirchensteuer hat, kann sich an die kostenfreie Kirchensteuer-Hotline der Nordkirche wenden: 0800 1181204. Mitarbeitende des Landeskirchenamtes geben innerhalb der üblichen Bürozeiten gerne Auskunft. Rund um die Uhr steht der Weg per E-Mail unter steuern@lka.nordkirche.de zur Verfügung.

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